01.03.2016

Informationen über den gesetzlich vorgeschriebenen Einbau von Rauchwarnmelder in Bestandsgebäuden

Dem § 49 Landesbauordnung NRW wurde zum 1. April 2013 der Absatz 7 hinzugefügt, mit folgendem Wortlaut (Auszug): In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mind. einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 …/… auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer/Mieter sicherzustellen, …/…

Dies bedeutet für den Vermieter und Mieter:

der Vermieter ist für die Beschaffung und den Einbau der Rauchwarnmelder verantwortlich, wie auch für deren Ersatz. Die Batterie ist nach Angaben des Herstellers, jedoch spätestens wenn der Rauchwarnmelder eine Batteriestörmeldung aussendet, auszutauschen. Für den Ersatz defekter Melder ist der Vermieter zuständig. Ebenso sind Rauchwarnmelder mit fest eingebauten Langzeitbatterien, deren Energieversorgung gestört ist, durch den Vermieter zu ersetzen.

Der Mieter ist für die Betriebsbereitschaft verantwortlich. Er hat die Funktionsfähigkeit mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Dazu ist über die Prüftaste die akustische Warnung probeweise zu aktivieren. Er hat die Umgebung 0,5 m um den Rauchwarnmelder von Gegenständen frei zu halten und die Raucheindringungsöffnungen von Verschmutzungen zu befreien. Beschädigungen und Funktionsstörungen müssen dem Vermieter umgehend gemeldet werden.